Bekanntgabe von Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs. 6 EEffG

 

Hiermit verweisen wir auf den Paragrafen § 39 Abs. 6 EEffG:

(6) Energielieferantinnen und Energielieferanten, die an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Österreich ausschließlich Treib-, Brenn- oder Kraftstoffe sowie Strom zum Antrieb von Kraftfahrzeugen absetzen, haben auf Ebene der gesetzlichen Interessenvertretung oder einer sonstigen Vertreterin bzw. eines sonstigen Vertreters geeignete Informationen zu veröffentlichen und laufend aktuell zu halten, um die Energieeffizienz der verwendeten Energieträger unter Beachtung der Bestimmungen über die Anrechenbarkeit von Maßnahmen zu verbessern. Diese Informationen sind auf der Website der namhaft gemachten Vertreterin bzw. des namhaft gemachten Vertreters zu veröffentlichen.


Gesetzliche Vertretung:

Wirtschaftskammer Österreich
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien

 

Informationen zur Energieeffizienz finden Sie hier:
Energieeffizienzgesetz - Bekanntgabe von Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs. 6 EEffG